Jörg Meyer
Reise- und Wohnmobilvermietung

ALLGEMEINE VERMIET- / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE
Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des Vertrags zwischen dem Vermieter des Wohnmobiles und dem Mieter.

1.    Vertragsgegenstand
a)    Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglicher vereinbarter Entgelte. Der Mietzins richtet sich nach der jeweils gültigen Mietpreisliste. Im Mietpreis sind die Kosten für die Versicherung (siehe Nr. 4) sowie die Kosten für die Wartung und Verschleißreparaturen enthalten, soweit sie nicht auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter zurückzuführen sind.
b)    Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a BGB (Vertragstypische Pflichten im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung.
c)    Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
d)    Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist ein Über-gabe-/Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unter-zeich¬nen. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrags.

2.    Mindestalter des Fahrers, Führerschein
a)    Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 21 Jahre. Er muss darüber hinaus mindestens 2 Jahre im Besitz des Führer¬scheins der Klasse B-BE bzw. bei Fahrzeugen mit einem höheren Gewicht im Besitz des jeweils notwendigen Führerscheins sein.  Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
b)    Eine Vorlage des Original-Führerscheines durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und zum Zeitpunkt der Übernahme sind Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.
c)    Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6. b) nun die Anwendung.

3.    Entgelte und Zahlungsbedingungen
a)    Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe lt. gültiger Preisliste berechnet.
b)    Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurück-zugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Betankungs-beleg und Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind abgegolten: Wartung und Verschleißreparaturen.
c)    Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden als je ein halber Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.

4.    Versicherungsschutz
a:    Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko  Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit € 1.500 Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko mit € 1.500 Selbstbeteiligung.
b:    Für Schäden (selbstverschuldete Unfälle durch den Mieter ( das gilt auch für Mitfahrer, falls diese den Schaden zu vertreten haben sowie für den Fahrer für den Fall, dass der Fahrer vom Mieter abweicht), Diebstahl, Einbruch und Elementarschäden), die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter zu vertreten hat, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.
c)     Für Gegenstände des persönlichen Bedarfs besteht kein Versicherungs¬schutz. Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Reisegepäck¬versicherung.

5.    Reservierung und Zahlungsbedingungen
a)    Die Reservierung eines Fahrzeugs gilt nur für die entsprechende Mietgruppe, nicht für ein bestimmtes Fahrzeug.
b)    Pro Miettag sind im Vertrag 300 Freikilometer inbegriffen. Jeder Mehr¬¬¬kilometer ist mit 0,40 € zu vergüten. Bei einem Vertrag mit 15 oder mehr Miettagen sind sämtliche gefahrenen Kilometer im Preis in¬be¬griffen.
c)    Nach Unterschrift des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungs¬eingang) eine Anzahlung in Höhe von 300 € auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.
d)    Der restliche Mietpreis muss bis spätestens vier Wochen vor Miet-beginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und frucht¬losem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurück¬treten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwen¬dung.

6.    Rücktritt und Umbuchung
a)    Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b)    Bei Rücktritt vom Mietvertrag mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises
- vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Mietpreises
- ab 14. bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
  100 % des Mietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schrift-lichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-ab-holung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
c)    Die Stellung eines Ersatzmieters durch den Mieter (Voraussetzung Zif¬fer 2.) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters mög-lich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verwei-gern.
d)    Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

7.    Kaution
a)    Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro muss (wenn keine andere individuelle Vereinbarung getroffen wurde) bis spätestens 7 Tage vor Mietantritt auf das Konto des Vermieters eingegangen sein 
b)    Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet.
c)    Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigung, Toi¬lettenreinigung, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparatur¬kosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages ab¬rech¬nen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurück¬zubehalten.

8.    Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a)    Um einen ordnungsgemäßen Vermietungsbetrieb zu gewährleisten, ge¬lten bei der Fahrzeugübergabe und -rücknahme gelten zwingend die vereinbarten Zeiten. Ist keine andere Vereinbarung getroffen wird das Fahrzeug am 1. Miettag ab 16.00 Uhr an den Mieter über¬ge¬ben. Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag bis spä¬testens 12 Uhr.
b)    Zuzüglich zum Mietzins wird durch den Vermieter eine Übergabe-pauschale/Servicepauschale erhoben. Sie beinhaltet die Einweisung des Mieters in die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs. Sie beinhaltet weiterhin eine Propangasfüllung, entsprechende Sanitärmittel zur Nutzung der Toilette, die Übergabe und Nutzungsmöglichkeit von Adapterkabeln und einen EURO-Schutzbrief. Die Kosten richten sich nach der je aktuell gültigen Mietpreistabelle
c)    Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und des Personalausweises zu hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Vermietbedingun¬gen zu informieren.
d)    Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Ver-schmutzun¬gen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.
e)    Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Die¬se kann auch durch ein Videotutorial durchgeführt werden. Der Ver¬mie-ter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter ver¬antwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
f)    Der Mieter verpflichtet sich – soweit nicht das „Endreinigungs-Paket“ gebucht wurde, das Fahrzeug zum vertraglichen verein¬bar¬ten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) sowie mit entleerter Toilette und vollgetankt zurückzugeben.
g)    Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe das Fahrzeug, nicht vollge¬tankt, nicht gereinigt und/oder die Toilette nicht entleert und nicht gereinigt, werden – soweit im Mietvertrag keine anderen Verein¬barungen getroffen wurde folgende Gebühren fällig:
- Außenreinigung des Fahrzeugs: 125 €
- Innenreinigung: 100 €
- Toilettenentleerung/-reinigung: 180,- €
- Kraftstofftankbefüllung: 25 € zzgl. Kosten für Kraftstoff
h)    Ebenso sind der Brauchwasser- und der Abwassertank zu entleeren, d.h. das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben. Soweit bei Übergabe mit dem Vermieter nichts anderes abgestimmt worden ist.
i)    Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
j)    Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs¬dauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertrags-dauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungs-entgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, mindestens jedoch 10 € pro angefangener Stunde der verspäteten Rückgabe, zu verlangen. Da¬rüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters, insbesondere wegen der (zeitweisen) Unmöglichkeit der Weiterver-mietung, bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs¬dauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allge-meinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahr¬zeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Ge¬brauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
k)    Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
l)    Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
m)    Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rück-gabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9.    Ersatzfahrzeug
a)    Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern.
b)     Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10.     Obliegenheiten des Mieters
a)    Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes). Bei der Betankung des Fahrzeugs ist darauf zu achten, dass ausschließlich der vorgeschriebene Kraftstoff verwendet wird und der Tankdeckel ordnungsgemäß zu verschließen ist. Der Mieter verpflichtet sich (soweit gesetzlich zulässig), dass Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h zu bewegen.
Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeug¬schlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbe¬fugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeb¬lichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
b)    Es ist ausdrücklich untersagt, das Wohnmobil zu verwenden:
-    zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeug-tests
-    zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radio-aktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
-    zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
-    zur Weitervermietung oder Leihe
-    zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen
-    zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
-    für Fahrschulübungen und Geländefahrten
-    für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände
-    Fahrten in Kriegsgebiete
c)     Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in Osteuropäische Länder bedürfen sie der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.
d)    Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
e)    Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils gelten¬den Verkehrsvor-schriften einzuhalten.
f)    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Ver¬kehrs-vorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom Mie¬ter bis zu einer Höhe von € 50 ohne Zustimmung des Vermie¬ters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Er¬stattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparatur¬kosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nach¬weise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben dieser Ver¬miet¬bedingungen entsprechend haftet.
g)    Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
h)    Haustiere dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Siche¬rungs¬vorrichtungen/Einrichtungen mitgenommen werden. Für die Ein¬hal¬tung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich.
Die Mitnahme von Haustieren führt – soweit nicht explizit ein „Hun¬-de¬mobil“ angemietet wurde – zu einer kostenpflichtigen Son¬der-reinigung. Die Gebühr für die Sonder(nach)reinigung beträgt 50 €, wenn das Fahrzeug sonst im gereinigten Zustand (vgl. Nr. 8) zu-rückgegeben wird. Wenn das mit Haustieren benutzte Fahrzeug im Innenraum ungereinigt zurückgegeben, wird eine Reini¬gungs¬gebühr von 150 € fällig.
Sollten im Fahrzeug bei der Rückgabe Tierausscheidungen vor-zufinden sind, so wird eine Sonderreinigungsgebühr in Höhe von 500 € fällig, plus 26 Euro pro angefangene Stunde. Dadurch nicht mehr benutzbare Gegenstände aus dem Vermietobjekt werden dem Mieter zudem in Rechnung gestellt.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit dem Fahrzeug entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters im Fahr¬zeug mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Rei¬ni-gungskosten mindestens jedoch aber € 500 in Rechnung gestellt.
i)    Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe von 500 € vereinbart.
j)    Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.
k)    Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amt-lich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kin-dersitz (§ 21 StVO) auf geeigneten und zulässigen Sitz¬plätzen.
l)    Beim Rangieren mit dem Wohnmobil hat sich der Fahrer aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei unübersichtlichen Platzver¬hält¬-nissen, bei der Einweisung einer Hilfsperson zu bedienen.
m)    Bei Verstößen des Mieters gegen die Obliegenheitspflichten hat der Vermieter ein Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

11.     Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
a)    Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
b)    Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach¬gekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des uner¬laub¬ten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten.
c)    Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
d)    Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
e)    Für den Unfallbericht ist der mitgeführte europäische Unfallbericht zu verwenden (einschließlich einer ausführlichen Beschreibung und Skizze des Schadenhergangs).
e)    Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
 
12.     Haftung des Vermieters
a)    Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht.
b)    Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbe-schränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschul-dens¬unabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungs-gehilfen des Vermieters.
c)    Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassenen bzw. ver¬gessen wurden.

13. Haftung des Mieters
a)    Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu  € 1.500,00 pro Schadensfall.
b)    Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsein¬schränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbe-achtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzu-führen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind.
c)    Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.
Hierbei gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen.
d)    Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbst-behalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungs¬dauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungs¬be¬schränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamt-schadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
e)    Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Vereinbarungen dieser Bedingungen entsprechend Nr. 8 insb. i).
f)    Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g)    Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h)    Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß-gelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr an den Mieter wei¬ter¬ge¬leitet.
i)    Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
j)   Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden
      sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind
      vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
k)   Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag,
      haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer.
l)    Der Mieter haftet darüber hinaus für Abschleppkosten, Sachverstän-di¬gen¬kosten und Wertminderungen, sowie diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.

14. Verjährung
a)    Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhal¬tung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absen¬dung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter in¬folge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Ver¬schulden trifft.
b)    Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Er¬füllungs¬gehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig ver¬ursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c)    Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahr¬zeuges.

15.     Allgemeine Bestimmungen
a)    Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma, Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b)    Die Aufrechnung ist, mit Ausnahme von unbestrittenen, rechts¬kräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen, ausge¬schlossen.
c)    Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtun-gen Dritter zu bedienen.
d)    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist aus¬geschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eige¬nem Namen.

16.     Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a:    Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.
b:    Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erfor-derlich ist.
c)    Weiterhin ist der Vermieter bei berechtigtem Interesse befugt als Mitglied im Netzwerk des Deutschen Caravan Verbands, Daten des Mieters an andere Mitglieder des Netzwerks zu übermitteln, soweit das für die ordnungsmäße Abwicklung eines Mietvertrags erforderlich und geeignet oder der Vermieter ein sonstiges berechtigtes Interesse daran hat. Hierbei hat der Vermieter sicherzustellen, dass die Daten entsprechend vorheriger Regelungen auch bei den Caravan Verband Partnern geschützt bleiben.
d)    Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personal-urkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem.
e)    Alle Informationen zur Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung sowie die Rechte zum Widerruf und Löschung sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu finden unter https://www.joerg-meyer71.de/datenschutz

17.    Das Fahrzeug ist zum Diebstahl- bzw. Unterschlagungsschutz GPS überwacht.

18. Schlussbestimmungen
a)    Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Maulbronn
b)    Änderungen dieser Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
c)    Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d)    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vermietbedingungen nich¬tig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmun¬gen hiervon unberührt.
e)    Der allgemeine Gerichtsstand ist Maulbronn. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als aus¬schließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.

Jörg Meyer
Reise- und Wohnmobilvermietung
Schießmauer 20
75433 Maulbronn
+49 179 5590 766
Highland.travel@joerg-meyer71.de

Stand November 2021

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